Erklärung zu RoHS 2011/65/EU

RoHS (Restriction of the use of certain Hazardous Substances) ist die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.

Wir bestätigen, dass unsere Produkte RoHS 2011/65/EU konform sind.

 

Erklärung zur REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006)

Wir agieren nach der EU Verordnung 1907/2006 (REACH-VO) vom 18. Dezember 2006 als Händler und nachgeschalteter Anwender.

Nach Auskunft unserer Lieferanten, sind in den von uns verwendeten Materialien keine Stoffe aus der Kandidatenliste (SVHC-Liste) vom 10.06.2022 in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massen% enthalten.

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

  • 1. Allgemeines

Es gelten ausschließlich die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Born Materials GmbH, mit denen sich der Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Wird der Auftrag abweichend von den Liefer- und Zahlungsbedingungen der Born Materials GmbH erteilt, so gelten auch dann nur die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Born Materials GmbH, selbst wenn Born Materials GmbH nicht widerspricht. Abweichungen gelten nur, wenn sie von Born Materials GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

  • 2. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend, Lieferverträge kommen zustande, wenn Born Materials GmbH die Bestellung bestätigt und/oder durch Lieferung der Ware erfüllt.

  • 3. Gefahrübergang

Es gelten die Bestimmungen der vereinbarten Lieferbedingungen gem. der aktuellen Incoterms.

  • 4. Lieferzeiten

4.1. Liefertermine sind unverbindlich. Lieferfristzusagen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

4.2. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn sie sind ausdrücklich ausgenommen.

4.3. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, nicht von Born Materials GmbH zu vertretenden Hindernissen, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend.

  • 5. Zahlungen / Zurückbehaltungsrechte

5.1. Zahlungen haben fristgerecht und ohne Abzug zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.2. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Born Materials GmbH anerkannt sind.

  • 6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Born Materials GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

  • 7. Gewährleistung/Haftung

7.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren Veröffentlichungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

7.2. Für Mängel der Ware (im Sinne von § 434 BGB) übernimmt Born Materials GmbH die Haftung. Alle Waren, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, sind nach Wahl von Born Materials GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Born Materials GmbH ist zu mehrmaligen Nachbesserungsversuchen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Lieferung.

7.3. Die Verpflichtung aus der Sachmängelhaftung erlischt, wenn die Ware durch den Kunden verändert, falsch bzw. entgegen den Vorschriften behandelt oder verwendet wird.

7.4. Die Haftung von Born Materials GmbH ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

7.5. Sind die Nachbesserungen erfolglos, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages statt der Leistung verlangen, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.6 Angaben und Auskünfte der Born Materials GmbH über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.

  • 8. Mängelrüge

8.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, ein Mangel ist unverzüglich anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt 14 Tage. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Mängelrüge bei Born Materials GmbH.

8.2. Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn der Kunde den in Ziffer 8.1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.

  • 9. Recht und Gerichtsstand

Der von Born Materials GmbH mit dem Kunden abgeschlossene Liefervertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) und EG-Rechts wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Geschäftssitz der Born Materials GmbH.

  • 10. Wirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

Zertifizierung nach ISO 9001:2015

Born Materials GmbH | © All Rights Reserved